Satzung Gefäß Gesellschaft West (GG West)

Gefäß Gesellschaft West (GG West)

Präambel

Der Erkenntniszuwachs über die Bedeutung vorbeugender Maßnahmen, die Entwicklung gefäßrekonstruktiver Techniken und medikamentöser Therapie von Gefäßerkrankungen ist rasant. Die Zahl der Gefäßkranken steigt kontinuierlich an. Neue technische und medikamentöse Entwicklungen müssen wissenschaftlich begleitet werden und sind finanziell aufwendig. Für die ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter ist eine entsprechende Fortbildung erforderlich, um den jeweiligen Wissensstand zu aktualisieren. Notwendig ist eine sachliche, dem Wissensstand entsprechende Aufklärung der Bevölkerung.

§ 1

Zweck und Sitz des Vereins

(1) Um regelmäßige wissenschaftliche Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und ärztliches Hilfspersonal sowie Informationstagungen für Laien und Patienten zu veranstalten, wurde die

Gefäß Gesellschaft West (GG West)

in der Rechtsform eines Vereins gegründet.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein dient den folgenden Zwecken:
  1. Regelmäßige Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Gefäßmedizin,
  2. Förderung der Gefäßmedizin,
  3. Intensivierung der Fort- und Weiterbildung von Ärzten, die sich schwerpunktmäßig mit Gefäßerkrankungen befassen,
  4. Fort- und Weiterbildung für nichtärztliches Personal in Krankenhäusern und Arztpraxen,
  5. Information über vorbeugende Maßnahmen in der Gefäßmedizin für Laien und Betroffene.
(4) Einen anderen als den in § 1 Abs. (3) bezeichneten Zweck verfolgt der Verein nicht; er erstrebt insbesondere keinen Gewinn. Es ist ihm auch untersagt, Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem oben genannten Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 2

Mitglieder

(1) Mitglied kann jede(r) interessierte Ärztin/Arzt werden. Es können auch andere den Vereinszweck unterstützende oder fördernde Personen Mitglied werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über eine Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder seinem(r) Stellvertreter(in). Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten nicht mehr den Zielsetzungen des Vereins entspricht. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 3

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung  festgelegt.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5

Mitgliederversammlung

(1) Jährlich mindestens einmal findet, nach Möglichkeit während des Jahreskongresses, eine Mitgliederversammlung statt. Zur ihr sind die Mitglieder schriftlich von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstands oder seinem/seiner Stellvertreter(in) drei Wochen vorher einzuladen. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung mindestens von 30%  der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach § 5 Abs. (1) eingeladen worden ist.
(3) Die Beschlüsse werden, soweit es diese Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Die Versammlung nimmt den Bericht des/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Sekretär(in) abgezeichnet wird.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt die wissenschaftliche Leitung für den Jahreskongress mit einfacher Mehrheit für den Zeitraum eines Jahres.

§ 6

Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in) und dem/der Sekretär(in).
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören an die wissenschaftliche Leitung des aktuellen Jahreskongresses sowie die wissenschaftliche Leitung des Folgekongresses.
(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des Vorstandes gemäß § 6 Abs. (1) vertreten den Verein rechtsgeschäftlich.
(4) Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden, der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, des/der Schatzmeisters(in) und des/der Sekretär(s/in) erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/die scheidende 1. Vorsitzende wird in der nächsten Amtsperiode automatisch ein/e stellvertretende(r) Vorsitzende(r).
(5) Die Amtsperiode dauert für den/die 1. Vorsitzende(n) zwei Jahre und für die Stellvertreter(innen) ebenfalls zwei Jahre. Für Schatzmeister(in) und Sekretär(in) dauert die Amtsperiode jeweils vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Falls Vorstandsmitglieder während ihrer Amtsdauer ausscheiden, kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

§ 7

Jahreskongress

(1) Die wissenschaftliche Leitung richtet die in ihrer Amtszeit von der GG West durchgeführten wissenschaftlichen Veranstaltungen aus und wird dabei vom Vorstand unterstützt.
(2) Der Jahreskongress findet jährlich wechselnd in Bielefeld und in einer Stadt an Rhein und Ruhr statt.

§ 8

Vereinsvermögen

Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März.

§ 10

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zu, der mit dem Auflösungsbeschluss bestimmt wird.